Fragen & Antworten - FAQ
Frage 1: Was ist eine Genossenschaft?
Anwort 1:
Die Genossenschaft ist ein ”wirtschaftlicher Verein” mit eigener Rechtspersönlichkeit und variabler Mitgliederzahl. Es müssen sich allerdings mindestens sieben ”Genossen” bereit finden, Mitglied zu werden und zu bleiben. Ihre Mitglieder können aus- und eintreten, ohne daß die Genossenschaft ihre Rechtspersönlichkeit verändert. Ein Grundkapital wie bei einer GmbH ist nicht vorgeschrieben. Jedes Mitglied zahlt einen Geschäftsanteil ein (oder auch mehrere). Die Höhe wird im Statut der Genossenschaft festgelegt.
Das Genossenschaftsstatut legt die innere Verfassung der Genossenschaft fest. Es regelt insbesondere das Verhältnis der Mitglieder zur Genossenschaft, die Aufgaben und Verpflichtungen der Genossenschaftsorgane. Der Genossenschaft steht ein Vorstand vor. Sie verfügt zwingend über einen Aufsichtsrat und die Generalversammlung, in der alle Mitglieder stimmberechtigt sind. Letztere wählt den Vorstand und Aufsichtsrat. Der Vorstand leitet die Genossenschaft und wird insoweit von dem Aufsichtsrat kontrolliert.
Jede Genossenschaft ist verpflichtet, einem Prüfungsverband beizutreten, der die Gründung der Genossenschaft und ihre Tätigkeit prüft und begleitet.
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Frage 2: Welche Organe hat eine Genossenschaft?
Anwort 2:
Die Genossenschaft wird erst durch ihre Organe handlungsfähig. Ähnlich wie bei der Aktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einem Verein sind drei Organe zwingend vorgeschrieben:
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Vorstand |
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Aufsichtsrat |
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Generalversammlung bzw. Vertreterversammlung. |
Das Genossenschaftsgesetz geht von der intensiven persönlichen Beteiligung der Mitglieder in der Genossenschaft aus. Deshalb wird bestimmt, daß nur Genossen in den Vorstand oder Aufsichtsrat gewählt werden können (§ 9 II GenG).
Frage 3: Was versteht man unter einer Generalversammlung oder Vertreterversammlung?
Anwort 3:
Die Generalversammlung oder die Vertreterversammlung ist das höchste und für die Willensbildung maßgebliche Organ einer Genossenschaft. In ihm üben die Genossen ihre Rechte durch Beschlußfassung aus (§ 43 GenG). Bei großen Genossenschaften mit mehr als 1.500 Mitgliedern kann das Statut an die Stelle der Generalversammlung eine Vertreterversammlung setzen (§ 43a GenG). Die Vertreter werden von den Genossen in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Generalversammlung wählt und entlastet den Aufsichtsrat, ändert die Statuten (§ 16 GenG) und befindet über die Entlastung des Vorstandes (§ 48 I 2 GenG) und dessen Bestellung (§ 24 II GenG). Ferner entscheidet sie über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Verwendung des Jahresüberschusses bzw. die Deckung eines Jahresfehlbetrages (§ 48 I 1 und 2 GenG) sowie die Erteilung von Weisungen an den Vorstand (§ 34 IV GenG).
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Frage 4: Wie sehen die Mitwirkungsrechte der Genossenschaftsmitglieder aus?
Anwort 4:
Das Rechtsverhältnis der Genossen zur Genossenschaft richtet sich zunächst nach dem Statut (§ 18 GenG). Dabei steht die Teilhabe an den gemeinschaftlichen Einrichtungen der Genossenschaft im Vordergrund. Daneben haben die Genossen Mitverwaltungsrechte, die sie in erster Linie durch Stimmabgabe in der Generalversammlung ausüben (§ 43 GenG). Jeder Genosse hat grundsätzlich eine Stimme, die Mehrheit errechnet sich also nach Köpfen. Allerdings kann das Statut in sehr beschränktem Umfang auch Mehrstimmrechte vorsehen (§ 43 III 2 GenG). Keinem Genossen dürfen aber mehr als drei Stimmen eingeräumt werden (§ 43 III Satz 5 GenG).
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